VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.12.2021
1 S 3255/21
Normen:
VereinsG § 4; BGB § 118;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3597/19

Klage einer verfassten Studierendenschaft auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von vereinsrechtlichen Maßnahmen betreffend die Durchsicht eines Datenbestands

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 1 S 3255/21

DRsp Nr. 2022/127

Klage einer verfassten Studierendenschaft auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von vereinsrechtlichen Maßnahmen betreffend die Durchsicht eines Datenbestands

1. Auf Prozesserklärungen ist § 118 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar.2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege vor dem Hintergrund der prozess- und haftungsrechtlichen Bedeutung von Prozesserklärungen keine "prozessualen Scherzerklärungen" abgibt, sondern abgegebene Prozesserklärungen auch ernstlich meint.3. Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann wirksam von der innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder sinngemäß mitteilt, dass es einen Umstand, der nach Rechtsauffassung des Klägers oder Antragstellers gegebenenfalls zur Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits führt, also tatsächlich (materiell) eine Erledigung herbeiführt, für bewiesen hält.4. Liegt eine wirksame Erledigungserklärung vor, kann der Erklärende diese nach Eingang der damit übereinstimmenden Erklärung der Gegenseite grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder anfechten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. August 2021 - 4 K 3597/19 - wird zurückgewiesen.