OLG Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023
6 U 78/22
Normen:
ZPO § 263; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 45; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a; StGB § 352 Abs. 1; RVG § 49; RVG a.F. § 3a Abs. 3 S. 1; RVG § 3a Abs. 4 S. 1; ZPO § 121; ZPO § 513 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 546; BRAO § 49b Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 174/21

Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf UnterlassungUnterlassung des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung durch Rechtsanwalt mit MandantenAnspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung der Differenz zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühr aufgrund VergütungsvereinbarungUnlauterer Wettbewerb durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 6 U 78/22

DRsp Nr. 2023/6989

Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf Unterlassung Unterlassung des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung durch Rechtsanwalt mit Mandanten Anspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung der Differenz zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühr aufgrund Vergütungsvereinbarung Unlauterer Wettbewerb durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung

Die Vereinbarung eines Rechtsanwalts mit seinen Mandanten dahingehend, dass diese bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst die Differenz zwischen der Vergütung im Wege der Prozesskostenhilfe und den Regelgebühren des Rechtsanwalts zu tragen haben, ist unwirksam und stellt eine strafbare Gebührenüberhebung dar. Ein solches Verhalten stellt gegenüber anderen Rechtsanwälten einen Wettbewerbsverstoß dar. Die vorgerichtlichen Kosten einer Abmahnung durch einen anderen Rechtsanwalt sind nicht erstattungsfähig, da der andere Rechtsanwalt diese ohne größeren Aufwand und aus eigener Sachkunde selbst tätigen kann, sodass hier keine notwendigen Aufwendungen bei dem abmahnenden Rechtsanwalt anfallen.