BFH - Beschluss vom 19.12.2013
IV B 73/13
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 555
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2306/11

Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BFH, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen IV B 73/13

DRsp Nr. 2014/2761

Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft

NV: Wird ein Feststellungsbescheid einem Feststellungsbeteiligten gemäß § 183 Abs. 2 AO bekannt gegeben, so ist dieser Beteiligte nicht nur einspruchsbefugt, sondern bezogen auf eine ihn materiell belastende Einspruchsentscheidung auch klagebefugt.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind jedenfalls dann klagebefugt, wenn gegen sie ein sie beschwerender Steuerbescheid ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (Gemeinschaft). Zur entsprechenden Wohnanlage gehören neben dem Reihenhaus der Kläger zehn weitere Reihenhäuser sowie ein Blockheizkraftwerk.

Die Gemeinschaft bestellte in einer Eigentümerversammlung die X-Hausverwaltungs GmbH (GmbH) zum Verwalter der Wohnanlage. Zugleich erteilte der in der Versammlung gewählte Verwaltungsbeirat der GmbH eine entsprechende Verwaltungsvollmacht.