FG Münster - Urteil vom 17.12.2002
12 K 1985/99 E,G
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 679
DStRE 2004, 738

Klagebefugnis, fehlerhafte Annahme eines zulässigen Einspruchs, Rückstellung für Verwaltungskosten bestehender Lebensversicherungen

FG Münster, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 12 K 1985/99 E,G

DRsp Nr. 2004/263

Klagebefugnis, fehlerhafte Annahme eines zulässigen Einspruchs, Rückstellung für Verwaltungskosten bestehender Lebensversicherungen

1. Eine Klage, die sich gegen einen Steuerbescheid richtet, der die Steuer auf DM 0,00 festsetzt, ist mangels Klagebefugnis unzulässig. 2. Geht das Finanzamt zu Unrecht von einer wirksamen Einspruchserhebung aus, ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Klage wegen Bestandskraft der Steuerbescheide als unbegründet abzuweisen. 3. Ein Versicherungsmakler kann für Verwaltungskosten, die im Rahmen der Betreuung bestehender Lebensversicherungen anfallen, keine Rückstellung bilden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) eine Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge bilden kann.