BFH - Beschluss vom 23.10.2013
IV B 104/13
Normen:
§ 48 Abs 1 FGO; § 60 Abs 3 FGO; § 125 Abs 1 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 70
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1153/10

Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellungsbescheid nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

BFH, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen IV B 104/13

DRsp Nr. 2013/23833

Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellungsbescheid nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

1. NV: Wird eine zweigliedrige Personengesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation vollbeendet, geht die Klagebefugnis der Personengesellschaft für eine Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nicht auf den verbleibenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über. Vielmehr kann der Gewinnfeststellungsbescheid von jedem vormaligen Gesellschafter selbst angefochten werden. 2. NV: Zu einer Klage, die ein ehemaliger Gesellschafter gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhebt, sind grundsätzlich alle anderen in dem Streitzeitraum beteiligten Gesellschafter beizuladen. Eine Ausnahme gilt nur für solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Rechtsstreit betroffen sein können. 3. NV: Macht ein ehemaliger Gesellschafter mit der Klage Sonderbetriebsausgaben geltend und beruft er sich dabei auch auf die Nichtigkeit eines Änderungsbescheids, sind alle die ehemaligen Gesellschafter beizuladen, die von dem Wegfall des Änderungsbescheids betroffen wären.

Normenkette:

§ 48 Abs 1 FGO; § 60 Abs 3 FGO; § 125 Abs 1 AO;

Gründe