BFH - Beschluss vom 12.11.2013
VI B 94/13
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 176
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2918/09

Klagebefugnis im Verfahren betreffend die Gewährung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen VI B 94/13

DRsp Nr. 2013/25658

Klagebefugnis im Verfahren betreffend die Gewährung von Kindergeld

NV: Es liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das Finanzgericht zu Unrecht von der Klagebefugnis ausgeht und die Verpflichtung ausspricht, Kindergeld für die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung festzusetzen.

1. Die Familienkasse kann im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs längstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen. 2. Hebt das Finanzgericht den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtet es die Familienkasse zur zeitlich unbegrenzten Gewährung von Kindergeld, so ist diese Entscheidung aufzuheben, da im gerichtlichen Verfahren lediglich der ablehnende Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um den Anspruch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) auf Kindergeld für ihren 1983 geborenen Sohn X, für den durch das zuständige Versorgungsamt der Grad der Behinderung mit 30 festgestellt worden war.