Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Frage in Betracht. Die als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnete Rechtsfrage kann mangels Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) angenommen, dass die mit Schreiben vom 28. Juni 1997 erhobene Klage unter einer Bedingung stand und deshalb unzulässig war.
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