BFH - Beschluß vom 09.11.2000
XI B 107/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 615

Klageerhebung, Bedingung

BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen XI B 107/99

DRsp Nr. 2001/3985

Klageerhebung, Bedingung

Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels unzulässig. Das gilt insbesondere für eine Klageerhebung unter einer auflösenden Bedingung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Frage in Betracht. Die als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnete Rechtsfrage kann mangels Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) angenommen, dass die mit Schreiben vom 28. Juni 1997 erhobene Klage unter einer Bedingung stand und deshalb unzulässig war.