BAG - Urteil vom 18.10.2018
2 AZR 374/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; KSchG § 4 S. 1 und S. 2; KSchG § 17 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 4; BGB § 622 Abs. 6; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 2; HGB § 89; GewO § 106; BetrVG § 21b; BetrVG § 102; TVG § 8; ZPO § 559 Abs. 1; TV Bereichsausnahme DTDB § 1; TV Bereichsausnahme DTDB § 4; TV Ratio TDG § 3 Abs. 2; TV Ratio TDG § 5; TV Ratio TDG § 8; TV Ratio TDG § 10; MTV TDG § 25; MTV TDG § 26;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 172
ArbRB 2019, 69
AuR 2019, 139
BB 2019, 308
EzA-SD 2019, 3
NZA 2019, 246
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 557/17
ArbG Bonn, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1840/16

Klagemöglichkeiten gegen zwei Änderungskündigungen im Haupt- und HilfsverhältnisAusnahmefall der Zulässigkeit einer nur dem Arbeitgeber, nicht aber dem Arbeitnehmer zustehenden kurzen KündigungsfristNichtige Vereinbarung über für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich lange Kündigungsfristen

BAG, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 374/18

DRsp Nr. 2019/1424

Klagemöglichkeiten gegen zwei Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis Ausnahmefall der Zulässigkeit einer nur dem Arbeitgeber, nicht aber dem Arbeitnehmer zustehenden kurzen Kündigungsfrist Nichtige Vereinbarung über für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich lange Kündigungsfristen

Orientierungssätze: 1. Erklärt der Arbeitgeber in einem Schreiben, er kündige das Arbeitsverhältnis zu einem ersten, hilfsweise zu einem späteren Termin und bietet er dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis ab dem Tag nach dem ersten, hilfsweise ab dem Tag nach dem späteren Termin zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen, handelt es sich um zwei Änderungskündigungen, nämlich um eine unbedingte Änderungskündigung zu dem ersten und eine in zulässiger Weise auflösend bedingte Änderungskündigung zu dem späteren Termin. Der Arbeitnehmer kann in Bezug auf jede - mögliche - Kündigung entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vorbehalt annehmen möchte. Nimmt er beide Angebote unter Vorbehalt an, wird er sich mit einem Hauptantrag nach § 4 Satz 2 KSchG gegen die unbedingte und mit einem unechten Hilfsantrag nach § 4 Satz 2 KSchG gegen die bedingte Kündigung wenden (Rn. 12 - 14).