LAG Köln, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 557/17
ArbG Bonn, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1840/16
Klagemöglichkeiten gegen zwei Änderungskündigungen im Haupt- und HilfsverhältnisAusnahmefall der Zulässigkeit einer nur dem Arbeitgeber, nicht aber dem Arbeitnehmer zustehenden kurzen KündigungsfristNichtige Vereinbarung über für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich lange Kündigungsfristen
BAG, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 374/18
DRsp Nr. 2019/1424
Klagemöglichkeiten gegen zwei Änderungskündigungen im Haupt- und HilfsverhältnisAusnahmefall der Zulässigkeit einer nur dem Arbeitgeber, nicht aber dem Arbeitnehmer zustehenden kurzen KündigungsfristNichtige Vereinbarung über für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich lange Kündigungsfristen
Orientierungssätze:1. Erklärt der Arbeitgeber in einem Schreiben, er kündige das Arbeitsverhältnis zu einem ersten, hilfsweise zu einem späteren Termin und bietet er dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis ab dem Tag nach dem ersten, hilfsweise ab dem Tag nach dem späteren Termin zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen, handelt es sich um zwei Änderungskündigungen, nämlich um eine unbedingte Änderungskündigung zu dem ersten und eine in zulässiger Weise auflösend bedingte Änderungskündigung zu dem späteren Termin. Der Arbeitnehmer kann in Bezug auf jede - mögliche - Kündigung entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vorbehalt annehmen möchte. Nimmt er beide Angebote unter Vorbehalt an, wird er sich mit einem Hauptantrag nach § 4 Satz 2 KSchG gegen die unbedingte und mit einem unechten Hilfsantrag nach § 4 Satz 2 KSchG gegen die bedingte Kündigung wenden (Rn. 12 - 14).
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