BFH - Urteil vom 16.12.2004
IV R 4/04
Normen:
EStG § 13 § 13a § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 594
BFH/NV 2005, 624
BFHE 208, 269
BStBl II 2005, 347
DB 2005, 536
DStRE 2005, 384
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 506/01

Kleintierzucht als Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IV R 4/04

DRsp Nr. 2005/3160

Kleintierzucht als Gewerbebetrieb

»Die Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung, die zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG berechtigen würde.«

Normenkette:

EStG § 13 § 13a § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftet ein eigenes Grundstück von 0,7 ha sowie zugepachtete Flächen von 5,88 ha, auf denen er Futter wie z.B. Gras, Heu, Topinambur, Grünkohl, Markstammkohl, Runkelrüben und Grünmais für seine Tiere anbaut. Damit deckt der Kläger den Futterbedarf seiner Kleintierzucht zu ca. 80 v.H.; hinzugekauft wird nur Kraftfutter. Die Tiere, zu 80 v.H. Meerschweinchen, ferner Zwergkaninchen, Hamster, Ratten und Mäuse, werden hauptsächlich an Zoohandlungen zum Verkauf als Haustiere, aber auch als Lebendfutter an zoologische Gärten geliefert.