Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftet ein eigenes Grundstück von 0,7 ha sowie zugepachtete Flächen von 5,88 ha, auf denen er Futter wie z.B. Gras, Heu, Topinambur, Grünkohl, Markstammkohl, Runkelrüben und Grünmais für seine Tiere anbaut. Damit deckt der Kläger den Futterbedarf seiner Kleintierzucht zu ca. 80 v.H.; hinzugekauft wird nur Kraftfutter. Die Tiere, zu 80 v.H. Meerschweinchen, ferner Zwergkaninchen, Hamster, Ratten und Mäuse, werden hauptsächlich an Zoohandlungen zum Verkauf als Haustiere, aber auch als Lebendfutter an zoologische Gärten geliefert.
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