FG Hamburg - Urteil vom 26.11.2013
3 K 81/13
Normen:
HGB § 249 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 Abs. 1; VwGO § 47;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer: Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Pauschalrückstellung für Gewährleistungen

FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 81/13

DRsp Nr. 2014/4613

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer: Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Pauschalrückstellung für Gewährleistungen

1. Veräußert der Steuerpflichtige Grundstücke in einem Gebiet, das an ein bestehendes allgemeines Gewerbegebiet angrenzt und aufgrund eines neuen Bebauungsplans als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für Schadensersatzzahlungen gegenüber den Grundstückskäufern nicht zu bilden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Eigentümer benachbarter Gewerbe- und Wohngrundstücke einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan stellen, weil im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebiets erhoben wurden, das bestehende Gewerbegebiet bereits an ein bestehendes Wohngebiet angrenzt und nach den eingeholten Lärmschutzgutachten mit dem Entstehen eines Immissionskonflikts nicht zu rechnen ist. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen, das erschlossene, aber unbebaute Grundstücke an einzelne Bauherren veräußert, eine pauschale Gewährleistungsrückstellung für Erschließungsarbeiten und Oberflächenentwässerung in Höhe von rund 1 % des Jahresumsatzes bildet.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 Abs. 1; VwGO § 47;

Tatbestand: