BFH vom 06.10.1993
I B 66-68/93

Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung; Mindesttantieme (§ 8 KStG)

BFH, vom 06.10.1993 - Aktenzeichen I B 66-68/93

DRsp Nr. 1997/8688

Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung; Mindesttantieme (§ 8 KStG)

Die der Höhe oder dem Grunde nach vom Gewinn unabhängige Mindesttantieme ist materiell ein Festgehalt, das nicht monatlich, sondern erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Aus der im Vergleich zum monatlichem Festgehalt abweichenden Zahlungsmodalität allein läßt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls dann nicht ableiten, wenn daneben ein monatliches Gehalt bezahlt wird.

Für die Praxis:

Der BFH hat damit eine Beschwerde der Finanzbehörde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen und betont, daß die Frage, ob die Mindesttantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei unstreitig insgesamt angemessener Gehaltsausstattung steuerlich anerkannt werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung habe.