Der BFH hat damit eine Beschwerde der Finanzbehörde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen und betont, daß die Frage, ob die Mindesttantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei unstreitig insgesamt angemessener Gehaltsausstattung steuerlich anerkannt werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung habe.
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