FG Hamburg - Urteil vom 11.12.2013
2 K 109/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44 Abs. 5; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2014, 981
DB 2014, 2921

Körperschaftsteuer: vGA bei Übernahme von Kosten für Managementdienstleistungen im Konzept; Haftung für Kapitalertragsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 2 K 109/13

DRsp Nr. 2014/4612

Körperschaftsteuer: vGA bei Übernahme von Kosten für Managementdienstleistungen im Konzept; Haftung für Kapitalertragsteuer

1. Übernimmt die Tochtergesellschaft die Kosten für Managementleistungen, die auf Grund eines Vertrags zwischen Dienstleister und der Großmuttergesellschaft erbracht werden, kann dies zu einer vGA an die Muttergesellschaft führen, wenn es an einer vertraglichen Grundlage für die Übernahme der Kosten fehlt und nicht nachgewiesen wird, dass tatsächlich irgendwelche Leistungen gerade gegenüber der Tochtergesellschaft erbracht worden sind. 2. Der Schuldner der Kapitalerträge, die durch eine vGA an einen in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen ausgelöst werden, haftet für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, wenn er den Steuerabzug vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Werden Kosten für die Muttergesellschaft übernommen, die die Annahme einer vGA rechtfertigen, ist grundsätzlich von einem schuldhaften Verhalten des Geschäftsleiters auszugehen. Der besonderen Darlegung von Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners bedarf es bei einem ausländischen Steuerschuldner auch unter Geltung des Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetzes nicht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44 Abs. 5;