FG Nürnberg, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13/2008
Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt Ungarns zur EU
BFH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen I R 73/11
DRsp Nr. 2013/5279
Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt Ungarns zur EU
1. Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 23. Februar 2006 C-253/03, CLT-UFA (Slg. 2006, I-1831) zur unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit, wonach die Gewinne der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nicht mit einem höheren Steuersatz belastet werden dürfen als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet, sind auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 44 Abs. 3 EA-Ungarn nicht übertragbar.2. Die Grundsätze des EuGH-Urteils "CLT-UFA" sind auch nicht im Rahmen des Diskriminierungsverbots des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-Ungarn anwendbar.3. Vor dem Beitritt Ungarns zur EU kann sich eine ungarische Kapitalgesellschaft nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG berufen.