FG Hamburg - Urteil vom 16.11.2010
6 K 290/09
Normen:
KStG § 38 Abs. 5; KStG § 27 Abs. 1 Satz 5;

Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 5 KStG

FG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 290/09

DRsp Nr. 2011/2562

Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 5 KStG

Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechnet sich (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn (Eigenkapital abzüglich Nennkapital, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).

Normenkette:

KStG § 38 Abs. 5; KStG § 27 Abs. 1 Satz 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des anzusetzenden Eigenkapitals bei der Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Mit Schreiben vom 30.07.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie den Körperschaftserhöhungsbetrag, der sich nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG ergebe, zum 30.09.2008 gemäß § 38 Abs. 7 KStG in einer Summe entrichten wolle. Am 23.09.2008 überwies sie den von ihr ermittelten Betrag in Höhe von 84.162 EUR an den Beklagten.