Die Beteiligten streiten über die Höhe des anzusetzenden Eigenkapitals bei der Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mit Schreiben vom 30.07.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie den Körperschaftserhöhungsbetrag, der sich nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG ergebe, zum 30.09.2008 gemäß § 38 Abs. 7 KStG in einer Summe entrichten wolle. Am 23.09.2008 überwies sie den von ihr ermittelten Betrag in Höhe von 84.162 EUR an den Beklagten.
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