EuGH - Urteil vom 10.06.2015
Rs. C-686/13
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 69; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden), vom 18.12.2013

Körperschaftsteuerliche Befreiung von Gewinnen aus Geschäftszwecken dienender Veräußerung von Anteilen an gebietsfremder Tochtergesellschaft unter Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus solchen Anteilen bei Wechselkursverlusten; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen Rs. C-686/13

DRsp Nr. 2016/6266

Körperschaftsteuerliche Befreiung von Gewinnen aus Geschäftszwecken dienender Veräußerung von Anteilen an gebietsfremder Tochtergesellschaft unter Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus solchen Anteilen bei Wechselkursverlusten; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.

Tenor:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 69; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 AEUV und 63 AEUV.