FG Münster - Urteil vom 19.11.2015
9 K 1900/12 K
Normen:
KStG § 8b Abs. 1; KStG § 27 Abs. 8;
Fundstellen:
BB 2016, 853

Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft als Dividenden oder als Einlagenrückgewähr

FG Münster, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 9 K 1900/12 K

DRsp Nr. 2016/6356

Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft als Dividenden oder als Einlagenrückgewähr

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 vom 19.11.2015 wird die Körperschaftsteuer 2008 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt. Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer 2008 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 1; KStG § 27 Abs. 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft bei der Klägerin als Dividenden oder als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind und im Falle einer Einlagenrückgewähr, ob diese gewinnneutral zu erfassen ist.

Die Klägerin ist die Obergesellschaft und körperschaftsteuerliche Organträgerin des A Konzerns. Im Streitjahr 2008 war sie noch in der Rechtsform einer AG tätig (AG C HRB ...). Mit Beschluss vom ... erfolgte die Umwandlung in die A [Körperschaft] (AG C HRB ...).