FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2015
1 K 4518/12 F
Normen:
KStG § 14 Abs. 3; KStG § 14 Abs. 4;

Körperschaftsteuerliche Zurechnung vororganschaftlicher Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 1 K 4518/12 F

DRsp Nr. 2016/17282

Körperschaftsteuerliche Zurechnung vororganschaftlicher Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 3; KStG § 14 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2009 zu Recht vororganschaftliche Mehrabführungen gemäß § 14 Abs. 3 KStG 2008 als Gewinnausschüttungen zugerechnet wurden.

Die Klägerin ist seit 1977 in der Rechtsform einer KG als gewerbetreibende Holdinggesellschaft tätig.

Die Klägerin war seit 1996 alleinige Gesellschafterin der A GmbH mit Sitz in ... -A-, deren Gesellschaftszweck seit 2004 die Verwaltung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere im produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe und in der Vermögensverwaltung tätig sind, ist (seit 2014 firmierend unter B AG, seit Juni 2015 unter B SE mit Sitz in ...). Die Klägerin war seit dem 01.01.2006 aufgrund Gewinnabführungsvertrages vom 25.04.2006 auch Organträgerin der A.