Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2009 zu Recht vororganschaftliche Mehrabführungen gemäß § 14 Abs. 3 KStG 2008 als Gewinnausschüttungen zugerechnet wurden.
Die Klägerin ist seit 1977 in der Rechtsform einer KG als gewerbetreibende Holdinggesellschaft tätig.
Die Klägerin war seit 1996 alleinige Gesellschafterin der A GmbH mit Sitz in ... -A-, deren Gesellschaftszweck seit 2004 die Verwaltung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere im produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe und in der Vermögensverwaltung tätig sind, ist (seit 2014 firmierend unter B AG, seit Juni 2015 unter B SE mit Sitz in ...). Die Klägerin war seit dem 01.01.2006 aufgrund Gewinnabführungsvertrages vom 25.04.2006 auch Organträgerin der A.
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