FG Sachsen - Urteil vom 01.12.2004
7 K 313/98
Normen:
KStG (a.F.) § 7 Abs. 3, Abs. 4 § 8 Abs. 5 § 33 Abs. 3 § 27 § 28 § 29 § 30 § 47 Abs. 1 ; EStG § 10d ; AO (1977) § 163 S. 1 ;

Körperschaftsteuerveranlagung im Jahr der Umstellung eines abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr; Voraussetzung für Verlustrücktrag oder Verlustvortrag; abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Sachsen, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 K 313/98

DRsp Nr. 2005/1825

Körperschaftsteuerveranlagung im Jahr der Umstellung eines abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr; Voraussetzung für Verlustrücktrag oder Verlustvortrag; abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Hat eine GmbH ihr abweichendes Wirtschaftsjahr (01. März bis 28. Februar) in 1993 auf das Kalenderjahr umgestellt und aus dem ersten Wirtschaftsjahr positive Einkünfte, aus dem zweiten (Rumpf-)Wirtschaftsjahr negative Einkünfte erzielt, sind bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für 1993 die positiven Einkünfte aus dem ersten Wirtschaftsjahr mit den negativen Einkünften aus dem zweiten (Rumpf-)Wirtschaftsjahr zu saldieren und dieser Saldo der Ermittlung der Körperschaftsteuer, des verbleibenden Verlustabzugs und der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zugrunde zu legen. § 8 Abs. 5, § 33 Abs. 3 KStG a.F. kamen nicht zur Anwendung. Diese Vorschriften setzen voraus, dass ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG vorliegt. § 10d EStG betrifft aber ausschließlich den Abzug von Verlusten in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem Verlustentstehungsjahr.