FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2004
3 K 1060/02 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 1225 Satz 1 § 1273 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 344
Steuertelex 2005, 212

Kommanditgesellschaft; Verpfändung; Verwertung; Pfandgläubiger; Entnahme; Betriebsfremde Zwecke; Betriebliche Veranlassung - Entnahme bei Verwertung durch Pfandgläubiger

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 3 K 1060/02 F

DRsp Nr. 2005/1321

Kommanditgesellschaft; Verpfändung; Verwertung; Pfandgläubiger; Entnahme; Betriebsfremde Zwecke; Betriebliche Veranlassung - Entnahme bei Verwertung durch Pfandgläubiger

1. Für die gewinnerhöhende Berücksichtigung einer Entnahme macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige selbst oder ein von ihm durch Verpfändung hierzu ermächtigter Dritter das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entfernt. 2. Wird eine zunächst betrieblich veranlasste Verpfändung zugunsten einer Schwestergesellschaft trotz Kündigungsmöglichkeit (Ablösung des Pfandrechts und Aufrechnung mit Gegenforderung) aus betriebsfremden Gründen aufrecht erhalten, so führt dies in gleicher Weise im Verwertungsfall zu einer Entnahme wie bei originärer Bestellung des Pfandrechts aus privaten Gründen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 1225 Satz 1 § 1273 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 4.8.1996 verstorbenen Ehemannes "X".

Dieser war bis zu seinem Tode alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin und einziger Kommanditist der "M" GmbH & Co KG (im folgenden KG). Er war außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer diverser anderer Gesellschaften mbH., unter anderem auch der "N"- GmbH "H-Stadt" (im folgenden GmbH).