BFH - Urteil vom 28.10.1999
VIII R 66/97; VIII R 67/97; VIII R 68/97; VIII R 69/97; VIII R 70/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 ;
Fundstellen:
BB 2000, 286
BFH/NV 2000, 508
BStBl II 2000, 183
DB 2000, 359
GmbHR 2000, 241
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Kommanditist nicht immer Mitunternehmer

BFH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen VIII R 66/97; VIII R 67/97; VIII R 68/97; VIII R 69/97; VIII R 70/97

DRsp Nr. 2000/470

Kommanditist nicht immer Mitunternehmer

»Ein Kommanditist, der weder am laufenden Gewinn noch am Gesamtgewinn der KG beteiligt ist, ist auch dann nicht Mitunternehmer, wenn seine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte denjenigen eines Kommanditisten entsprechen. Er ist nach Einkommensteuerrecht wie ein Darlehensgeber oder stiller Gesellschafter zu behandeln.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1987 bis 1989 als Kommanditist an der beigeladenen GmbH & Co. KG I (KG I) beteiligt. Er hielt auch --neben den Gesellschaftern W. und M.-- 1/3 des Stammkapitals der Komplementär-GmbH (GmbH I). Die GmbH I war am Erfolg und am Vermögen der KG I nicht beteiligt; sie erhielt lediglich eine Aufwandsentschädigung für ihre Geschäftsführung und eine Vorabvergütung von 5 v.H. des Stammkapitals für die Übernahme der Haftung. Geschäftsführer der GmbH I war M..