Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Jahr 1983 Alleingesellschafter der M-GmbH und Kommanditist der M-GmbH und Co. KG (M-KG). Weitere Kommanditisten waren an der M-KG nicht beteiligt. Nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen hatte die M-GmbR als Komplementär und Geschäftsführer der M-KG Anspruch auf eine angemessene Vergütung, während sämtliche Gewinne und Verluste dem Kommanditisten zuzurechnen waren. Geschäftsführer der M-GmbH war der Beigeladene zu 3.
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