FG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2010
6 K 2138/08 K
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 5 Satz 1; AO § 15; AO § 68 Nr. 1b; SGB VIII § 4 Abs. 2; SGB VIII § 22; SGB VIII § 24; GTK NW § 1; § 2 Abs. 1; GTK NW § 10; GTK NW § 18 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 94

Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art; Kommunaler Kindergarten; Betrieb gewerblicher Art; Hoheitsbetrieb; Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit; Spezifisch ertragsteuerliche Abgrenzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 2138/08 K

DRsp Nr. 2010/22285

Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art; Kommunaler Kindergarten; Betrieb gewerblicher Art; Hoheitsbetrieb; Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit; Spezifisch ertragsteuerliche Abgrenzung

1. Kommunale Kindergärten dienen ganz oder zumindest weit überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt und stehen nicht in marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu dem Angebot der freien Träger, so dass eine Behandlung als Betrieb gewerblicher Art. ausscheidet. 2. Es fehlt auch an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit, da diese Einrichtungen vorrangig der Schließung der durch das Angebot der freien Träger nicht gedeckten Bedarfslücken und nicht der Erzielung von Einnahmen dienen. 3. Auf die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen hoheitlicher und unternehmerischer Tätigkeit kommt es nicht an, weil eine ausschließlich auf die formalrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung abstellende Betrachtungsweise dem Ertragsteuerrecht fremd ist.

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 10.12.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 20.05.2008 werden aufgehoben

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 5 Satz 1; AO § 15; AO § 68 Nr. 1b; SGB VIII § 4 Abs. 2; SGB VIII § 22; SGB VIII § 24; GTK NW § 1; § 2 Abs. 1; GTK NW § 10; GTK NW § 18 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2;

Tatbestand