Kompensationsverbot und Berücksichtigung von Steuerermäßigungen
BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 5 StR 420/03
DRsp Nr. 2004/3409
Kompensationsverbot und Berücksichtigung von Steuerermäßigungen
1. Nach dem Kompensationsverbot des§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist es für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können.2. Das bedeutet, dass im Rahmen des Schuldspruchs als verkürzte Steuern diejenigen Beträge angesehen werden müssen, die auf die unrichtig erklärten oder verschwiegenen steuerlichen Vorgänge entfallen. Nur für solche Ermäßigungsgründe oder Steuervorteile, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unzutreffenden Steuererklärungen stehen, bei denen es sich somit um die steuerrechtliche Beurteilung desselben Vorgangs handelt, gilt das Kompensationsverbot nicht.3. Allerdings sind Ermäßigungsgründe und Steuervorteile, die insoweit wegen des Kompensationsverbots nicht berücksichtigungsfähig sind, im Rahmen der Strafzumessung zu bedenken und strafmildernd einzustellen.