Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer desselben Gerichts
BGH, Beschluß vom 05.10.1999 - Aktenzeichen X ARZ 247/99
DRsp Nr. 1999/11141
Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer desselben Gerichts
»Ein Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer des gleichen Gerichts ist nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO, sondern nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans und gegebenenfalls durch das Präsidium des Gerichts zu entscheiden.«