FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2008
6 K 1020/02 B
Normen:
FGO § 40 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2 S. 2; FGO § 67; EStG 1990 § 15a Abs. 1; EStG 1990 § 15a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 587

Konkludente Einwilligung des Finanzamts in die durch Übergang von einer Anfechtungsklage zur Nichtigkeits-Feststellungsklage bewirkte Klageänderung; Nichtigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung verrechenbarer Verluste

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 1020/02 B

DRsp Nr. 2009/4860

Konkludente Einwilligung des Finanzamts in die durch Übergang von einer Anfechtungsklage zur Nichtigkeits-Feststellungsklage bewirkte Klageänderung; Nichtigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung verrechenbarer Verluste

1. Für die Erhebung einer Nichtigkeits-Feststellungsklage i.S.v. § 41 Abs. 2 S. 2 FGO gibt es keine gesetzlichen Fristen. 2. Lässt sich das Finanzamt in seiner Klageerwiderung rügelos auf den Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Nichtigkeits-Feststellungsklage ein, indem es beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen, liegt darin eine konkludente Einwilligung in die Klageänderung. 3. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG ist nichtig, wenn er deshalb keinen klaren Ausspruch über die Feststellung des jeweils für den einzelnen Kommanditisten und für den betroffenen Bilanzstichtag verrechenbaren Verlustes nach § 15 a EStG enthält, weil die Anlage "ESt 1, 2, 3 B (V)", auf die der Feststellungsbescheid verweist, nicht beiliegt, und in dem stattdessen beigefügten Auszug aus einem Betriebsprüfungsbericht die Nummerierung der Feststellungsbeteiligten nicht mit derjenigen im Feststellungsbescheid übereinstimmt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2 S. 2; FGO § 67; EStG 1990 § 15a Abs. 1; EStG 1990 § 15a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § Abs. ;