FG München - Urteil vom 08.11.2010
5 K 3123/09
Normen:
EGV 1408/7; DVO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen verschiedener Mitgliedstaaten der EU

FG München, Urteil vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 5 K 3123/09

DRsp Nr. 2011/14096

Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen verschiedener Mitgliedstaaten der EU

1. Bestehen sowohl im Wohnland als auch im Beschäftigungsland Ansprüche auf Familienleistungen, ist nach den Bestimmungen der Verordnung VO Nr. 1408/71 sowie der dazu ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72; AblEG Nr. L 74 vom 27.03.1972), die Anwendungsvorrang gegenüber den einfachen inländischen Regeln haben, zu entscheiden, welche Leistungen vorrangig sind. 2. Die Konkurrenz zwischen den Kindergeldansprüchen wird im Streitfall durch den Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 574/72 aufgelöst. Danach geht der Kindergeldanspruch im Wohnland des Kindes, in dem die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dem Kindergeldanspruch des Vaters als Versorgungsempfänger vor. 3. Der deutsche Kindergeldanspruch ruht in Höhe des ausländischen Anspruchs. Im Ausland war im streitigen Zeitraum das Kindergeld höher als in Deutschland, so dass sich kein Unterschiedsbetrag zugunsten des Klägers errechnet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EGV 1408/7; DVO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.