BGH - Urteil vom 28.10.2004
5 StR 276/04
Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 1 ; AO § 370 § 370 a ;
Fundstellen:
NJW 2005, 374
NStZ-RR 2005, 53
wistra 2005, 30
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.12.2003

Konkurrenzen bei der Steuerhinterziehung durch Abgabe mehrerer Steuererklärungen; Verfassungswidrigkeit von § 370a AO

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 5 StR 276/04

DRsp Nr. 2004/17680

Konkurrenzen bei der Steuerhinterziehung durch Abgabe mehrerer Steuererklärungen; Verfassungswidrigkeit von § 370a AO

1. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. 2. Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteuerungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne des § 53 StGB auszugehen. Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären.3. Der Senat hat weiterhin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 370a AO.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 1 ; AO § 370 § 370 a ;

Gründe: