FG München - Urteil vom 06.12.2000
1 K 1488/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 33 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ;

Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 1488/99

DRsp Nr. 2001/7137

Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten

Kontaktlinsen sind auch dann nicht den Arbeitsmitteln oder sonstigen Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie vom Steuerpflichtigen (Sozialpädagoge) angeschafft werden, um die durch das Tragen einer Brille bedingte Verletzungsgefahr bei seiner Tätigkeit der Betreuung schwer erziehbarer Kinder und Jugendlicher auszuschließen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 33 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Dipl.-Sozialpädagoge und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat zwei Kinder (...), ist angestellt beim Landesverband für... und arbeitet in der.... Daneben ist der Kl in geringem Umfang noch selbständig tätig, u. a. als Übungsleiter in einem Sportverein.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kl bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für Kontaktlinsen (480 DM), Reinigungsflüssigkeit (21 DM) und eine Brille (304,90 DM) als Werbungskosten (Arbeitsmittel) geltend. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19.1.1999 (Einkommensteuer: 5.496 DM) nicht zum Abzug zugelassen.