BFH - Urteil vom 11.11.2009
II R 14/08
Normen:
AO § 181 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1250/05

Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist; Berichtigung, Änderung und Aufhebung erstmaliger gesonderter Feststellungen

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen II R 14/08

DRsp Nr. 2010/3801

Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist; Berichtigung, Änderung und Aufhebung erstmaliger gesonderter Feststellungen

1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.2. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der mit dem Sondereigentum an Büroräumen in dem auf dem Grundstück befindlichen, 1997 fertig gestellten Gebäude verbunden war.