FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2013
2 K 3693/13
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 6; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStDV § 7 Abs. 1; AO § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2672
DStR 2015, 6

Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch das Finanzamt Abschreibung von Bauten auf fremden Grund und Boden Grundsatz von Treu und Glauben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 2 K 3693/13

DRsp Nr. 2015/9482

Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch das Finanzamt Abschreibung von Bauten auf fremden Grund und Boden Grundsatz von Treu und Glauben

1. Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung selbst dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz und deren einzelnen Ansätzen zugrundeliegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. 2. Die Abweichung von der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerfestsetzung ist keine Bilanzberichtigung, sondern eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, der § 4 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht. 3. Ist die Bilanz unzutreffend, so hat eine Korrektur grundsätzlich im Rahmen der zeitlich ersten Veranlagung zu erfolgen, für die noch Steuerbescheide erlassen werden dürfen. 4. Herstellungskosten für die Errichtung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden sind bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.