BFH - Urteil vom 05.11.2009
IV R 57/06
Normen:
GewStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 9/06

Korrektur von Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung eines Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft bei der Ermittlung eines organschaftlichen Gewerbeertrags; Beruhen einer Teilwertabschreibung einer Forderung zumindest auch auf erlittenen Verlusten eines Schuldners bei Unterschreiten der Verluste durch den Betrag der Teilwertabschreibung

BFH, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IV R 57/06

DRsp Nr. 2010/218

Korrektur von Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung eines Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft bei der Ermittlung eines organschaftlichen Gewerbeertrags; Beruhen einer Teilwertabschreibung einer Forderung zumindest auch auf erlittenen Verlusten eines Schuldners bei Unterschreiten der Verluste durch den Betrag der Teilwertabschreibung

1. Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist.2. Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung beruht stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten des Schuldners, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt.

Normenkette:

GewStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin und frühere persönlich haftende Gesellschafterin der D KG (KG). Die KG war Alleingesellschafterin der O-GmbH, die 1998 mit 500.000 DM Stammkapital gegründet worden war.