BVerfG - Beschluss vom 21.09.2021
2 BvR 220/21
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 1047
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 510/20

Kosten bei Erledigungserklärung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 220/21

DRsp Nr. 2021/16248

Kosten bei Erledigungserklärung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend) und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 für erledigt erklärt hat.

Der als solcher auszulegende Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.