Die Kosten des nach Klagerücknahme durch Beschluss vom 6. März 2007 eingestellten Verfahrens waren nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Nach § 144 FGO war über die Kosten (nachträglich) eine Entscheidung zu treffen. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2007 Kostenerstattung beantragt.
Nach § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung des Finanzamts, dass gegen eine Entscheidung Klage gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BStBl. II 1995, 353). Der Beklagte hatte in der Entscheidung, mit der er den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ablehnte, die Klägerin dahin belehrt, dass Klage zulässig sei. Diese Belehrung war nach § 69 Abs. 7 FGO unrichtig. Dadurch hat er die Erhebung der Klage verursacht, die die Klägerin unverzüglich nach Belehrung zurückgenommen hat.
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