OLG Hamburg - Urteil vom 16.12.2021
6 U 21/21
Normen:
HGB § 439 Abs. 2 S. 3; HGB § 439 Abs. 1 S. 1; ADSp (2017) Nr. 17.3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 407 HKO 1/20

Kosten der Lagerung und Demurrage für einen in Bamako in Mali lagernden ContainerFreihaltungsansprüche des Hauptfrachtführers gegen den AbsenderEinrede der Verjährung eines geltend gemachten FreistellungsanspruchsTreuwidrige Erhebung einer Verjährungseinrede (vorliegend verneint)

OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 6 U 21/21

DRsp Nr. 2022/2337

Kosten der Lagerung und Demurrage für einen in Bamako in Mali lagernden Container Freihaltungsansprüche des Hauptfrachtführers gegen den Absender Einrede der Verjährung eines geltend gemachten Freistellungsanspruchs Treuwidrige Erhebung einer Verjährungseinrede (vorliegend verneint)

Orientierungssatz: Die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB gilt nicht für Freihaltungsansprüche des Hauptfrachtführers gegen den Absender.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2021, Geschäfts-Nr. 407 HKO 1/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

IV. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 82.000,00 festgesetzt. Davon entfallen € 80.000,00 auf die Klage und € 2.000,00 auf die Widerklage.

Normenkette: