BFH - Beschluss vom 14.11.2023
IV S 24/23
Normen:
FGO § 38, § 39, § 70 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; RVG § 16 Nr. 3a;
Fundstellen:
BB 2023, 2774

Kosten eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen FinanzgerichtsErfordernis einer Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen IV S 24/23

DRsp Nr. 2023/15069

Kosten eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts Erfordernis einer Kostenentscheidung

NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 38, § 39, § 70 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; RVG § 16 Nr. 3a;

Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.04.2021 bei dem Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt, in dem das Finanzamt B (FA B) als Antragsgegner bezeichnet ist. Dieser Antrag betrifft den für die Antragstellerin ergangenen Bescheid des FA B über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2015 vom 09.07.2018. In dem Antrag wurde auf ein in der Hauptsache noch anhängiges Einspruchsverfahren verwiesen. Das Verfahren auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist bei dem FG des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen … anhängig.