FG München - Urteil vom 21.08.2012
10 K 800/10
Normen:
EStG § 33;

Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 10 K 800/10

DRsp Nr. 2013/2583

Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

1. Bei einer Ehescheidung sind die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich – sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 ZPO) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig anzusehen und daher als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen. 2. Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten – z. B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) – sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 30.03.2012 wird die Einkommensteuer 2007 auf 21.711 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe:

Streitig sind Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Anerkennung von Aufwendungen anlässlich eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen.

I.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2006 und 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.