FG Münster - Urteil vom 27.11.2012
11 K 2519/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs 2 S 1; EStG § 33 Abs 1;

Kosten eines Verwaltungsgerichtsprozesses als außergewöhnliche Belastung

FG Münster, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 11 K 2519/12 E

DRsp Nr. 2014/2918

Kosten eines Verwaltungsgerichtsprozesses als außergewöhnliche Belastung

1) Die Grundsätze des BFH zur Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung finden in gleicher Weise auf die Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Anwendung. 2) Die Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten ist erst ab dem 30.06.2013 anwendbar. Sie entfaltet für davor liegende Veranlagungszeiträume keine Rückwirkung.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 2 S 1; EStG § 33 Abs 1;

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen in letzter Instanz verlorenen Verwaltungsgerichtsprozess als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.