FG Köln - Einzelrichterurteil vom 12.11.1998
2 K 2929/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 617

Kosten für erstmaliges Hochschulstudium stets Berufsausbildungskosten

FG Köln, Einzelrichterurteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2 K 2929/98

DRsp Nr. 2001/2009

Kosten für erstmaliges Hochschulstudium stets Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind typisierend stets als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen. Eine ausnahmsweise Zulassung von Aufwendungen als Fortbildungskosten liefe der gebotenen Typisierung im Bereich der Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung bei dem Erwerb von -beruflichen- Kenntnissen zuwider.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an Universitätsveranstaltungen (Studium) als Werbungskosten in Gestalt von Fortbildungskosten bei der Einkommensteuerfestsetzung in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 1996.

Der am 05.04.1960 geborene Kläger war als Angestellter beim ... (V.) in Siegburg nichtselbständig tätig.

In den Streitjahren machte er Aufwendungen i.H.v. ... DM (für 1993), ... DM (für 1994), ... DM (für 1995) und ... DM (für 1996) für ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in ... bzw. ein Studium der Betriebswirtschaft an der Fernuniversität ... als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei seiner Einkommensteuererklärung geltend.