Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.
I.
Mit am 23. Dezember 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2016 (
Dagegen wendet sich die Beklagte im Wege der Erinnerung.
II.
Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.
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