BFH - Beschluß vom 16.11.2000
VI E 2/98
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 3 ; GKG (2004) § 48 Abs. 3 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 617

Kostenansatz; Streitwert

BFH, Beschluß vom 16.11.2000 - Aktenzeichen VI E 2/98

DRsp Nr. 2001/855

Kostenansatz; Streitwert

1. Hat der Senat den Streitwert nicht selbst festgesetzt sondern ist dies vom Kostenbeamten im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten geschehen, können mit der Erinnerung auch Einwendungen gegen den zugrunde gelegten Streitwert erhoben werden. 2. Hat der Kostenschuldner in seiner Klage die Feststellung der Nichtigkeit des ESt-Bescheides beantragt, ist der Streitwert in der Höhe festzusetzen wie bei einer Anfechtungsklage, die auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides gerichtet ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 3 ; GKG (2004) § 48 Abs. 3 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: