BFH - Beschluß vom 08.12.1998
VII B 179/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 796

Kostenentscheidung; § 138 FGO

BFH, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen VII B 179/97

DRsp Nr. 1999/3502

Kostenentscheidung; § 138 FGO

Hat das FA einen angefochtenen Duldungsbescheid aufgehoben, weil der Vollstreckungsschuldner die Hauptschuld getilgt hat und erklären die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit nach Einlegung der NZB durch den Duldungsschuldner in der Hauptsache für erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 und nicht nach § 138 Abs. 2 FGO zu treffen, obwohl das FA mit der "Rücknahme" des angefochtenen Duldungsbescheids dem Klagebegehren in der Sache der Sache nach entsprochen hat.

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihr von ihrem Ehemann (Vollstreckungsschuldner) unentgeltlich abgetretene Eigentümergrundschuld über ... DM, eingetragen auf dem Hausgrundstück ..., i.d.F. der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977-- i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 1, § 10 des Anfechtungsgesetzes -- AnfG --).

Gegen dieses Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.