Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihr von ihrem Ehemann (Vollstreckungsschuldner) unentgeltlich abgetretene Eigentümergrundschuld über ... DM, eingetragen auf dem Hausgrundstück ..., i.d.F. der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977-- i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 1, § 10 des Anfechtungsgesetzes -- AnfG --).
Gegen dieses Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
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