OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2017
18 AktG 2/17
Normen:
AktG § 246a; ZPO § 93;
Fundstellen:
MDR 2018, 101

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Freigabeverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 18 AktG 2/17

DRsp Nr. 2018/3682

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Freigabeverfahren

Der Antragsgegner eines Freigabeverfahrens, der das Quorum von 1.000 € Kapitalanteil nicht erreicht, der indes den Antrag innerhalb der Wochenfrist des § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG anerkennt, entgeht nach § 93 ZPO der Kostenlast.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der unter dem Aktenzeichen 82 O 117/17 beim Landgericht Köln anhängigen Klage des Antragsgegners gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18. Oktober 2017 zum Tagesordnungspunkt 1 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der J AG auf die D GmbH mit Sitz in G, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G unter HRB XXXXX, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin beim Amtsgericht C nicht entgegensteht.

Die Kosten des Freigabeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert für das Freigabeverfahren wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 246a; ZPO § 93;

Gründe

Die Entscheidung beruht in der Hauptsache auf § 307 ZPO und die Kostengrundentscheidung betreffend auf § 93 ZPO.