I. Der Erinnerungsgegner ist Landwirt, der seinen Gewinn nach § 13 a EStG ermittelte. Da er den Gewinn aus einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung auf seine Tochter nicht erklärt hatte, schätzte der Beklagte den Entnahmegewinn. In der Einspruchsentscheidung für Einkommensteuer 1999 und 2000 hatte der Erinnerungsführer die Einkommensteuer für das Jahr 1999 auf 12.003 EUR und für das Jahr 2000 auf 13.136 EUR festgesetzt; dabei wurde ein Entnahmewert von 189.129 DM zugrundegelegt.
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