FG Köln - Beschluss vom 08.12.2008
10 Ko 1355/08
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 Satz 1; FGO § 155; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; RVG -VV Nr. 1002;
Fundstellen:
EFG 2009, 515

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 10 Ko 1355/08

DRsp Nr. 2009/10832

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

1. Die anwaltliche Erledigungsgebühr wird schon dann verdient, wenn der Klägervertreter auf den Kläger so einwirkt, sein ursprüngliches Klagebegehren nicht unerheblich einzuschränken und ein gutachterliches Ergebnis zu akzeptieren, dass eine teilweise oder vollständige Erledigung eintritt. 2. Ist für den Prozessbeteiligten die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar, entfällt ein Kostenerstattungsanspruch insoweit.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 Satz 1; FGO § 155; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; RVG -VV Nr. 1002;

Tatbestand:

I. Der Erinnerungsgegner ist Landwirt, der seinen Gewinn nach § 13 a EStG ermittelte. Da er den Gewinn aus einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung auf seine Tochter nicht erklärt hatte, schätzte der Beklagte den Entnahmegewinn. In der Einspruchsentscheidung für Einkommensteuer 1999 und 2000 hatte der Erinnerungsführer die Einkommensteuer für das Jahr 1999 auf 12.003 EUR und für das Jahr 2000 auf 13.136 EUR festgesetzt; dabei wurde ein Entnahmewert von 189.129 DM zugrundegelegt.