BGH - Beschluß vom 04.11.2004
AnwZ (B) 39/03
Normen:
BORA § 9 ; ZPO § 91a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache betreffend die Führung einer Kurzbezeichnung durch eine Rechtsanwaltssozietät

BGH, Beschluß vom 04.11.2004 - Aktenzeichen AnwZ (B) 39/03

DRsp Nr. 2005/167

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache betreffend die Führung einer Kurzbezeichnung durch eine Rechtsanwaltssozietät

Würde die Beantwortung der Frage, ob die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (hier: eines belehrenden Hinweises über die Zulässigkeit der Führung einer Kurzbezeichnung) in einem Grenzfall auf der Grundlage von Regelungen voraussetzen, die aller Voraussicht nach in Kürze keine Geltung mehr haben werden, so erscheint es interessengerecht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Normenkette:

BORA § 9 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Antragsteller betreiben in Zusammenarbeit mit einer Steuerberaterin eine gemeinsame Kanzlei. Im Kopf und neben dem Adressenfeld der Kanzleibriefbögen befand sich in Großbuchstaben die Bezeichnung "LIBRA", darunter die Abbildung einer stilisierten Waage.

Die Antragsgegnerin hat diesen Briefbogen mit ihrem "belehrenden Hinweis" vom 6. Januar 2003 beanstandet. Sie hat die Auffassung vertreten, das Wort "LIBRA" (lat. Waage) stelle eine nach § 9 Abs. 1 BORA unzulässige Kurzbezeichnung dar. Es handele sich um eine reine Fantasiebezeichnung. § 9 BORA setze jedoch in seinen Absätzen 2 und 3 voraus, daß die Kurzbezeichnung jedenfalls auch aus Personennamen bestehe.