I. Die Antragsteller betreiben in Zusammenarbeit mit einer Steuerberaterin eine gemeinsame Kanzlei. Im Kopf und neben dem Adressenfeld der Kanzleibriefbögen befand sich in Großbuchstaben die Bezeichnung "LIBRA", darunter die Abbildung einer stilisierten Waage.
Die Antragsgegnerin hat diesen Briefbogen mit ihrem "belehrenden Hinweis" vom 6. Januar 2003 beanstandet. Sie hat die Auffassung vertreten, das Wort "LIBRA" (lat. Waage) stelle eine nach §
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