BFH - Beschluss vom 06.12.2013
III R 2/12
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1890/11

Kostenentscheidung nach Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die einzutragende Lohnsteuerklasse der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

BFH, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen III R 2/12

DRsp Nr. 2014/2273

Kostenentscheidung nach Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die einzutragende Lohnsteuerklasse der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

NV: Wird mit einer von eingetragenen Lebenspartnern im Juni 2011 erhobenen Klage die Änderung ihrer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerklassen begehrt, so hat diese keine Aussichten auf Erfolg, weil die Änderung des Lohnsteuerabzugs für 2010 nach Ablauf des Monats März 2011 nicht mehr möglich ist. Erklären die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache, nachdem das FA infolge der einkommensteuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen durch § 2 Abs. 8 EStG den aktuellen Lohnsteuerabzug entsprechend geändert hat, so haben gleichwohl die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Erledigt sich das finanzgerichtliche Verfahren betreffend die Eintragung abweichender Lohnsteuerklassen für die Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht durch die beantragte Eintragung, sondern dadurch, dass auf Grund Zeitablaufs eine Änderung der Lohnsteuerklassen nicht mehr möglich ist, so sind die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens den Klägerinnen auch dann aufzuerlegen, wenn ihr Begehren betreffend einen anderen Veranlagungszeitraum Erfolg hatte.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2;

Gründe