1. Die Beschwerdeführer erhoben im Mai 2000 im Namen einer Kapitalgesellschaft (Klägerin) mit Sitz und Geschäftsleitung in Polen Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--). Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 forderte das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens eine schriftliche Prozessvollmacht einzureichen. Die gesetzte Ausschlussfrist lief am 8. Juni 2000 ab. Am 5. Juni 2000 nahmen die Beschwerdeführer die Klage zurück. Daraufhin stellte das FG durch Beschluss vom 6. Juni 2000 das Verfahren ein und erlegte die Kosten des Rechtsstreites den Beschwerdeführern auf, da sie bis dahin ihre Bevollmächtigung nicht durch Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht nachgewiesen hatten.
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