BFH - Beschluß vom 03.11.2000
I B 98/00
Normen:
FGO § 62 Abs. 3, § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 477

Kostenentscheidung zu Lasten des vollmachtlosen Vertreters

BFH, Beschluß vom 03.11.2000 - Aktenzeichen I B 98/00

DRsp Nr. 2001/810

Kostenentscheidung zu Lasten des vollmachtlosen Vertreters

Erlegt das FG einem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Klageverfahrens auf, ohne den Ablauf der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage der Prozessvollmacht abzuwarten, so liegt zwar ein Verfahrensfehler vor. Dieser führt aber dann zu keiner "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" der Kostenentscheidung, wenn die Prozessvollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wird. Denn dann hatte der Verfahrensfehler keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3, § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführer erhoben im Mai 2000 im Namen einer Kapitalgesellschaft (Klägerin) mit Sitz und Geschäftsleitung in Polen Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--). Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 forderte das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens eine schriftliche Prozessvollmacht einzureichen. Die gesetzte Ausschlussfrist lief am 8. Juni 2000 ab. Am 5. Juni 2000 nahmen die Beschwerdeführer die Klage zurück. Daraufhin stellte das FG durch Beschluss vom 6. Juni 2000 das Verfahren ein und erlegte die Kosten des Rechtsstreites den Beschwerdeführern auf, da sie bis dahin ihre Bevollmächtigung nicht durch Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht nachgewiesen hatten.