VG Karlsruhe - Beschluss vom 29.11.2018
A 12 K 16238/17
Normen:
VwGO § 84 Abs. 2; VwGO § 165; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;

Kostenerinnerung; Gerichtsbescheid; fiktive Terminsgebühr

VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen A 12 K 16238/17

DRsp Nr. 2019/2934

Kostenerinnerung; Gerichtsbescheid; fiktive Terminsgebühr

Eine sog. fiktive Terminsgebühr nach VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 entsteht nicht nur, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzige statthafte Rechtsbehelf ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 5), sondern auch dann, wenn der unterlegene Beteiligte die Wahl zwischen der mündlichen Verhandlung und einem sonstigen Rechtsbehelf hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO).

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

VwGO § 84 Abs. 2; VwGO § 165; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin, weil das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet.

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beklagten ist unbegründet. In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu Recht eine Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzt.