I.
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache in den vorangegangenen vier Klageverfahren für erledigt erklärt hatten, hatten die zuständigen Berichterstatter die Kosten der erledigten Verfahren jeweils zu 70 % dem FA und Erinnerungsführer und zu 30 % der Klägerin und Erinnerungsgegnerin auferlegt sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Auf die daraufhin von der Klägerin gestellten Kostenfestsetzungsanträge ergingen unter dem 27. März 1998 antragsgemäß 4 Kostenfestsetzungsbeschlüsse, in denen jeweils auch die in den Kostenfestsetzungsanträgen beantragten Kosten für das Vorverfahren wie folgt angesetzt worden sind:
297226K 2 USt 1988 - 1992
jetzt: 298273Ko2
Gegenstandswert
DM
29.439,00
7,5/10 Geschäftsgebühr
DM
828,80
Auslagenpauschale
DM
40,00
DM
868,80
397103K 1 GewSt 1990 - 1992
jetzt: 298274Ko2
Gegenstandswert
DM
48.315,00
7,5/10 Geschäftsgebühr
DM
1.068,80
Auslagenpauschale
DM
40,00
DM
1.108,80
495193K 1 KöSt 1988 - 1992
jetzt: 298275Ko2
Gegenstandwert
DM
111.294,00
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