FG Bremen - Beschluß vom 02.03.2000
298273Ko2 ;298274Ko2; 298275Ko2; 298276K

Kostenerinnerungen

FG Bremen, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 298273Ko2 ;298274Ko2; 298275Ko2; 298276K

DRsp Nr. 2001/1495

Kostenerinnerungen

1.) Die Erinnerungsverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2.) Die Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 27. März 1998 werden zurückgewiesen. 3.) Die Kosten der Erinnerungsverfahren, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt das FA.

Entscheidungsgründe:

I.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache in den vorangegangenen vier Klageverfahren für erledigt erklärt hatten, hatten die zuständigen Berichterstatter die Kosten der erledigten Verfahren jeweils zu 70 % dem FA und Erinnerungsführer und zu 30 % der Klägerin und Erinnerungsgegnerin auferlegt sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Auf die daraufhin von der Klägerin gestellten Kostenfestsetzungsanträge ergingen unter dem 27. März 1998 antragsgemäß 4 Kostenfestsetzungsbeschlüsse, in denen jeweils auch die in den Kostenfestsetzungsanträgen beantragten Kosten für das Vorverfahren wie folgt angesetzt worden sind:

297226K 2 USt 1988 - 1992

jetzt: 298273Ko2

Gegenstandswert

DM

29.439,00

7,5/10 Geschäftsgebühr

DM

828,80

Auslagenpauschale

DM

40,00

DM

868,80

397103K 1 GewSt 1990 - 1992

jetzt: 298274Ko2

Gegenstandswert

DM

48.315,00

7,5/10 Geschäftsgebühr

DM

1.068,80

Auslagenpauschale

DM

40,00

DM

1.108,80

495193K 1 KöSt 1988 - 1992

jetzt: 298275Ko2

Gegenstandwert

DM

111.294,00