OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2023
6 W 103/23
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 569; RVG -VV Nr. 1008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 379/20

Kostenfestsetzung gegenüber Kostenschuldner bei mehreren Auftraggebern eines RechtsanwaltsEinzel- oder Gesamtgläubigerschaft bei mehreren AuftraggebernKostenfestsetzungsantrag zugunsten StreitgenosseKostenfestsetzung Umsatzsteuer Rechtsanwaltsgebühren bei Vorsteuerabzugsberechtigung eines von mehreren Auftraggebern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 6 W 103/23

DRsp Nr. 2023/14619

Kostenfestsetzung gegenüber Kostenschuldner bei mehreren Auftraggebern eines Rechtsanwalts Einzel- oder Gesamtgläubigerschaft bei mehreren Auftraggebern Kostenfestsetzungsantrag zugunsten Streitgenosse Kostenfestsetzung Umsatzsteuer Rechtsanwaltsgebühren bei Vorsteuerabzugsberechtigung eines von mehreren Auftraggebern

Soweit von Streitgenossen ein Kostenfestsetzungsantrag bezüglich der Kosten eines einzigen von ihnen beauftragten Rechtsanwalts gestellt wird, muss erkennbar sein, für welchen Streitgenossen der Antrag jeweils gestellt wird. Eine einheitliche Festsetzung für alle Auftraggeber ist nicht zulässig.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 08.08.2023 in der Fassung des der Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses vom 09.10.2023, Az. 4 O 379/20, aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 02.09.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 569; RVG -VV Nr. 1008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.