OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2018
12 E 120/18
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6550/15

Kostentragung bei der rechtmäßigen Aufhebung eines Wohngeldbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 12 E 120/18

DRsp Nr. 2018/17090

Kostentragung bei der rechtmäßigen Aufhebung eines Wohngeldbescheids

Tenor

Der Beschluss vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2017 wird dahingehend geändert, dass die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 994,32 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Gebühr gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Bei den erstattungsfähigen Kosten des Klägers, die in die anzustellende Berechnung der entsprechend der vereinbarten Kostenquote auszugleichenden Kosten eingestellt werden müssen, sind im Ergebnis die Kosten zweier Vorverfahren zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: